Bank haftet bei Lehman Brother Anleihe

aktuelle News Das Landgericht Heidelberg hat in der Entscheidung vom 15.12.2009 die Haftung der Bank angenommen, die ihren als konservativ einzuordnenden Kunden pflichtwidrig beraten hat, wenn sie beim Erwerb von Lehman-Zertifikaten nicht auf eine fehlende Einlagensicherung und generell auf ihr Umsatzinteresse hinsichtlich einer Gewinnmarge wegen verbilligter Abnahme von der Emittentin hinweist.
Das Oberlandesgericht Celle hingegen ist mit der Entscheidung vom 30.09.2009, Az. 3 U 45/09 der Ansicht, dass Im Rahmen eines Kapitalanlage-Beratungsvertrages die Bank zwar verpflichtet ist, den Kunden anlagegerecht und anlegergerecht, das heißt, nach projektbezogenen und personenbezogenen Kriterien umfassend zu beraten. Aber eine Aufklärungspflicht, dem Kunden ihre eigene Gewinnmarge und über einen negativen Marktwert des Anlageprodukts mitzuteilen, trifft die Bank nicht.
Die von der Bank dem Kunden erteilten Informationen müssen unter Einbeziehung der vom Anleger gegebenen, nötigenfalls zu hinterfragenden Informationen und überlassenen Unterlagen wahrheitsgemäß und sorgfältig, insbesondere richtig und vollständig sein.
Die Bank hat ferner die Pflicht, die Anlageziele und Risikobereitschaft fachkundig zu bewerten. Dabei hat die Bank zu berücksichtigen, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und ob das Geschäft der sicheren Geldanlage dienen oder spekulativen Charakter haben soll.


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