Kapitalanlage
Es handelt sich dabei also um einen Vertrag zugunsten Dritter. Dieser unterliegt der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn er zwischen der Fondsgesellschaft (Versprechensempfänger) und dem als Mittelverwendungskontrolleur eingesetzten Wirtschaftsprüfer (Versprechender) individuell ausgehandelt worden ist.
Insbesondere kann dann eine Klausel nach § 309 Nr.7b BGB unwirksam sein, das bedeutet, dass ein Leistungsverweigerungsrecht unwirksam ist bzw. ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen nicht wirksam vereinbart werden kann.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es im Übrigen anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlagen überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und dem Anlageinteressen so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann
Publiziert am: Freitag, 05. März 2010 (157 mal gelesen)
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